Krypto-Steuern in Österreich: Was gilt für Bitcoin und andere Kryptowerte?
Schneller Überblick
Gewinne aus Kryptowerten, die du nach dem 28. Februar 2021 gekauft hast, sind in Österreich mit 27,5 % zu versteuern, unabhängig davon, wie lange du sie gehalten hast. Steuerpflichtig wird es, wenn du Kryptowerte gegen Euro verkaufst oder damit Waren und Dienstleistungen bezahlst. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist steuerneutral. Für Coins, die du bis 28. Februar 2021 gekauft hast, gilt die alte Rechtslage: Ihr Verkauf ist heute in aller Regel steuerfrei. Einen Freibetrag für Krypto-Gewinne gibt es nicht.
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Inhalt
Die Regeln auf einen Blick
| Vorgang | Steuer bei Neuvermögen (gekauft ab 01.03.2021) | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verkauf gegen Euro oder andere staatliche Währung | 27,5 % auf den Gewinn | beim Verkauf | § 27b Abs. 3 Z 1 EStG |
| Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto | 27,5 % auf den Gewinn | bei der Zahlung | § 27b Abs. 3 Z 1 EStG |
| Tausch Kryptowert gegen Kryptowert | keine Steuer; Anschaffungskosten gehen auf den neuen Coin über | – | § 27b Abs. 3 EStG |
| Staking (Blockvalidierung), Airdrops, Bounties, Hardforks | beim Erhalt keine Steuer; Anschaffungskosten null, Besteuerung beim späteren Verkauf | beim Verkauf | § 27b Abs. 2 EStG, § 27a Abs. 4 Z 5 EStG |
| Lending und „Earn“-Produkte, die wirtschaftlich ein Verleihen sind | 27,5 % auf den Wert beim Erhalt | beim Zufluss | § 27b Abs. 2 Z 1 EStG |
| Mining (private Vermögensverwaltung) | 27,5 % auf den Wert beim Erhalt; dieser Wert wird zu den Anschaffungskosten | beim Zufluss | § 27b Abs. 2 Z 2 EStG |
| Mining oder Handel als Betrieb | Normaltarif (betriebliche Einkünfte) | laufend | § 27a Abs. 6 EStG |
Seit wann gelten diese Regeln?
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 (BGBl. I Nr. 10/2022) wurden Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Die neuen Regeln erfassen Kryptowerte, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Einkünften: laufende Einkünfte (etwa aus Lending oder Mining) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne aus Verkauf oder Bezahlung).
Kryptowährungen sind dabei ausdrücklich kein gesetzliches Zahlungsmittel: Das Einkommensteuergesetz beschreibt sie als digitale Werte, die „nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld“ besitzen (§ 27b Abs. 4 EStG).
Altbestand und Neubestand: der Stichtag 1. März 2021
| Altvermögen | Neuvermögen | |
|---|---|---|
| Angeschafft | bis einschließlich 28.02.2021 | ab 01.03.2021 |
| Regel | alte Rechtslage: steuerpflichtig nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist, § 31 EStG) | 27,5 % auf Gewinne, ohne Behaltefrist |
| Heute | Die Jahresfrist ist für alle Altbestände abgelaufen; ein Verkauf ist daher in der Regel steuerfrei | steuerpflichtig |
Zwei häufige Fallen beim Altbestand
- Getauschter Altbestand wird Neubestand. Hast du alte Bitcoin nach dem Stichtag gegen eine andere Kryptowährung getauscht, gilt der erhaltene Coin als Neuvermögen und ist beim Verkauf steuerpflichtig (EStR 2000 Rz 6103k).
- Erträge aus Altbestand sind Neubestand. Was dir aus Altbestand durch Staking, Airdrops oder Hardforks zufließt, ist Neuvermögen (§ 124b Z 384 lit. b EStG).
So vermeidest du Fehler: Dokumentiere das Kaufdatum jedes Altbestands mit Belegen wie Kontoauszug oder Plattform-Export.
Wie der Gewinn berechnet wird
Gewinn ist Verkaufserlös minus Anschaffungskosten. Für die Anschaffungskosten schreibt die Kryptowährungsverordnung den gleitenden Durchschnittspreis in Euro vor, wenn du Einheiten derselben Kryptowährung auf derselben Wallet bzw. demselben Konto zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hast (§ 2 KryptowährungsVO, für Veräußerungen ab 1.1.2023). Ein Wahlrecht gibt es dafür nicht. Nur wenn auf derselben Adresse Alt- und Neuvermögen liegen, darfst du festlegen, welche Einheiten zuerst verkauft gelten; ohne Festlegung gilt „zuerst gekauft, zuerst verkauft“ (§ 3 KryptowährungsVO).
Rechenbeispiel (vereinfacht, ohne Gebühren):
| Schritt | Wert |
|---|---|
| März 2024: Kauf 0,1 BTC | 5.000 € |
| Juni 2025: Kauf 0,1 BTC | 7.000 € |
| Gleitender Durchschnittspreis | 12.000 € ÷ 0,2 BTC = 60.000 € je BTC |
| Oktober 2026: Verkauf 0,1 BTC | 8.000 € |
| Anschaffungskosten der verkauften 0,1 BTC | 6.000 € |
| Gewinn | 2.000 € |
| Steuer (27,5 %) | 550 € |
Ein Steuer-Tool wie CoinTracking berechnet den gleitenden Durchschnittspreis über alle Plattformen und Wallets. So erstellst du den Steuerreport für Österreich
Selbst rechnen: Gib dein Kaufdatum und deinen Gewinn ein. Der Rechner zeigt, ob Alt- oder Neubestand vorliegt, und die KESt grob.
Staking, Airdrops, Lending und Mining
Staking: Bekommst du Coins dafür, dass du sie für die Validierung eines Proof-of-Stake-Netzes bereitstellst, zahlst du beim Erhalt keine Steuer. Die erhaltenen Coins haben Anschaffungskosten von null. Verkaufst du sie später, ist der Erlös für diese Einheiten in voller Höhe Gewinn.
Vorsicht bei Produktnamen: Nicht alles, was „Staking“ oder „Earn“ heißt, ist Staking im steuerlichen Sinn. Verleihst du Coins wirtschaftlich gesehen an die Plattform oder Dritte (Lending), sind die Erträge schon beim Zufluss mit 27,5 % steuerpflichtig. Prüfe die Produktbeschreibung deiner Plattform. Bitpanda Staking erklärt
Airdrops, Bounties und Hardforks: wie Staking, also keine Steuer beim Erhalt und Anschaffungskosten null.
Mining: Für Privatpersonen sind Mining-Erträge grundsätzlich laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind beim Zufluss mit 27,5 % zu versteuern, bewertet zum Kurs im Zeitpunkt des Erhalts; dieser Wert gilt dann als Anschaffungskosten. Betrieblich und damit zum Normaltarif steuerpflichtig wird Mining erst, wenn es über private Vermögensverwaltung hinausgeht, etwa mit kreditfinanzierter Spezialhardware, Personal oder eigenem Stromliefervertrag (EStR 2000 Rz 5432a, 6178m). Mining-Erträge in CoinTracking erfassen
KESt-Abzug durch die Plattform: Wann du nichts selbst erklären musst
Seit 1. Jänner 2024 müssen österreichische Kryptowerte-Dienstleister die 27,5 % Kapitalertragsteuer automatisch einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dazu zählen Anbieter mit Sitz in Österreich und österreichische Zweigstellen ausländischer Anbieter (§ 93 Abs. 2 Z 3, § 95 Abs. 2 Z 3 EStG). Für 2022 und 2023 war der Abzug freiwillig.
| Der automatische Abzug reicht in der Regel, wenn du … | Du musst selbst erklären oder prüfen, wenn du … |
|---|---|
| nur bei einem österreichischen Anbieter kaufst, hältst und verkaufst | ausländische Plattformen nutzt |
| auf derselben Plattform kaufst und verkaufst, sodass sie deine Anschaffungskosten kennt | Coins von einer anderen Wallet zur Plattform überträgst und die Anschaffungskosten nicht hinterlegst |
| keine Verluste mit anderen Kapitalanlagen ausgleichen willst | Verluste mit Aktien, Fonds oder ETFs verrechnen willst |
| Lending- oder Mining-Erträge außerhalb der Plattform hast |
Wichtig bei übertragenen Coins: Kennt der österreichische Anbieter die Anschaffungskosten nicht, setzt er pauschal den halben Verkaufserlös als Anschaffungskosten an und geht von Neuvermögen aus. Die abgezogene KESt ist dann nicht endgültig; du gibst die tatsächlichen Werte in der Steuererklärung an. Hinterlege Kaufdatum und Kaufpreis deshalb vor dem Verkauf beim Anbieter.
Wie Bitpanda den KESt-Abzug umsetzt
Steuererklärung: Beilage E1kv
Einkünfte aus Kryptowerten, für die keine KESt abgezogen wurde, gibst du in der Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung an. Eine Freigrenze gibt es nicht: Auch der Veranlagungsfreibetrag von 730 € gilt ausdrücklich nicht für Kapitaleinkünfte mit Sondersteuersatz (§ 39 Abs. 5 EStG).
Im Formular E1kv für das Jahr 2025 (Version vom 27.06.2025) sind für Kryptowerte sechs Kennzahlen vorgesehen:
| Kennzahl | Inhalt |
|---|---|
| 171 | laufende Einkünfte aus Kryptowerten mit KESt-Abzug |
| 172 | laufende Einkünfte aus Kryptowerten ohne KESt-Abzug |
| 173 | Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen mit KESt-Abzug |
| 174 | Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen ohne KESt-Abzug |
| 175 | Verluste aus realisierten Wertsteigerungen mit KESt-Abzug |
| 176 | Verluste aus realisierten Wertsteigerungen ohne KESt-Abzug |
Überschüsse und Verluste trägst du laut Formular getrennt ein, nicht gegeneinander verrechnet. Die Kennzahlen 171 bis 176 gelten unverändert seit der Veranlagung 2022.
Formular E 1kv 2025 des BMF, abgerufen am 06.10.2026. Für spätere Jahre die jeweils aktuelle Formularversion verwenden.Wie du die Werte aus einem Steuerreport in die Kennzahlen überträgst, zeigt Schritt 6 unserer Anleitung CoinTracking Steuerreport Österreich.
Fristen: Die Einkommensteuererklärung ist bis Ende April des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis Ende Juni (§ 134 Abs. 1 BAO). Für das Steuerjahr 2026 also bis 30.06.2027 über FinanzOnline. Mit steuerlicher Vertretung gelten längere Fristen.
Verluste verrechnen
Verluste aus Kryptowerten kannst du im selben Jahr mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen verrechnen, das ebenfalls mit Sondersteuersatz besteuert wird, etwa Aktien, Fonds, ETFs oder andere Kryptowerte. Nicht verrechenbar sind sie mit Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, mit Einkünften zum Normaltarif und mit anderen Einkunftsarten wie deinem Gehalt. Ein Vortrag nicht ausgeglichener Verluste ins nächste Jahr ist nicht vorgesehen; das BMF spricht von einer Verrechnung „im selben Jahr“.
Ein österreichischer Anbieter gleicht automatisch nur innerhalb seines Depots aus. Für den Ausgleich über mehrere Anbieter oder mit Aktien brauchst du die Steuererklärung.
Regelbesteuerungsoption
Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 27,5 %, kannst du beantragen, dass deine Kapitaleinkünfte zum normalen Tarif besteuert werden (§ 27a Abs. 5 EStG). Die Option gilt dann zwingend für alle Kapitaleinkünfte mit Sondersteuersatz des Jahres, nicht nur für Krypto. Sie lohnt sich vor allem bei geringem Gesamteinkommen.
Was das Finanzamt erfährt: DAC8 und Krypto-Meldepflichtgesetz
Seit 1. Jänner 2026 erfassen Kryptowerte-Dienstleister in der EU die Transaktionen ihrer Kundinnen und Kunden und melden sie jährlich an die Steuerbehörden (Richtlinie (EU) 2023/2226, „DAC8“). In Österreich gilt dafür das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025). Die erste Meldung für das Jahr 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig; die EU-Staaten tauschen die Daten untereinander aus.
Für dich heißt das: Auch Transaktionen bei Plattformen in anderen EU-Staaten werden dem österreichischen Finanzamt bekannt. Eine vollständige, nachvollziehbare Transaktionshistorie ist damit wichtiger als bisher.
Deine Transaktionen dokumentieren
Das solltest du aufbewahren
- Exporte aller Plattformen (CSV oder API), jährlich gesichert
- Adressen deiner eigenen Wallets
- Belege für Kaufdatum und Kaufpreis des Altbestands
- Liste aller Staking-, Airdrop-, Lending- und Mining-Erträge mit Datum und Kurswert
- Übertragungen zwischen eigenen Wallets, damit sie nicht als Verkauf gewertet werden
Ein Steuer-Tool fasst diese Daten zusammen, ordnet Übertragungen zu und berechnet den gleitenden Durchschnittspreis.
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Wann du eine Steuerberatung brauchst
- bei Mining in größerem Umfang oder gewerblichem Handel
- bei DeFi (Liquiditätspools, Lending-Protokolle, Wrapped Tokens), wo die Einordnung nicht eindeutig ist
- bei hohen Beträgen oder unvollständigen Daten zum Altbestand
- wenn das Finanzamt Rückfragen stellt
- vor der Entscheidung für die Regelbesteuerungsoption
Häufige Fragen
Wie viel Steuer zahlt man in Österreich auf Krypto-Gewinne?
27,5 % auf den Gewinn, wenn die Kryptowerte nach dem 28. Februar 2021 gekauft wurden. Der Satz gilt unabhängig von der Haltedauer und getrennt von deinem übrigen Einkommen. Auf Antrag kannst du stattdessen den normalen Einkommensteuertarif wählen (Regelbesteuerungsoption).
Ist Bitcoin nach einem Jahr in Österreich steuerfrei?
Nur, wenn du die Bitcoin bis 28. Februar 2021 gekauft hast (Altvermögen). Für alle später gekauften Bitcoin gibt es keine Behaltefrist mehr: Gewinne sind auch nach Jahren mit 27,5 % zu versteuern.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich Bitcoin gegen Ethereum tausche?
Nein. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist kein steuerpflichtiger Vorgang; die Anschaffungskosten gehen auf den neuen Coin über. Ausnahme beim Altbestand: Der erhaltene Coin gilt danach als Neuvermögen.
Gibt es einen Freibetrag für Krypto-Gewinne?
Nein. Für Kryptowerte gibt es weder Freibetrag noch Freigrenze. Auch der Veranlagungsfreibetrag von 730 € gilt für diese Einkünfte nicht.
Muss ich Krypto-Gewinne erklären, wenn Bitpanda die KESt schon abgezogen hat?
In der Regel nicht, sofern Bitpanda deine tatsächlichen Anschaffungskosten kannte. Eine Erklärung ist trotzdem nötig oder sinnvoll, wenn pauschale Anschaffungskosten angesetzt wurden, du Verluste mit anderen Kapitalanlagen ausgleichen willst oder die Regelbesteuerung beantragst.
Wie werden Staking-Rewards in Österreich besteuert?
Echte Staking-Rewards sind beim Erhalt steuerfrei und haben Anschaffungskosten von null. Steuer fällt erst beim Verkauf an. Produkte, die wirtschaftlich ein Verleihen sind, werden dagegen schon beim Zufluss besteuert.
Kann ich Krypto-Verluste von der Steuer absetzen?
Ja, aber nur im selben Jahr und nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, das ebenfalls mit Sondersteuersatz besteuert wird, etwa Aktien oder ETFs. Mit dem Gehalt oder Sparbuchzinsen sind sie nicht verrechenbar, und ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.
Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Bis 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline bis 30. Juni. Mit steuerlicher Vertretung gelten längere Fristen.
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Quellen und Stand (8)
- EStG 1988 §§ 27, 27a, 27b, 31, 39, 42, 93, 95, 124b Z 384, RIS
- Kryptowährungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2022, RIS
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Stand der Seite: 1. Jänner 2026)
- BMF: Verluste aus Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten
- BMF: Formular E 1kv 2025, Version 27.06.2025, Punkt 1.3.5 und Erläuterungen (formulare.bmf.gv.at)
- Einkommensteuerrichtlinien 2000, Wartungserlass 2023, Rz 5432a, 6103k, 6178m (findok.bmf.gv.at)
- Bundesabgabenordnung § 134 (RIS)
- Krypto-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 96/2025 (RIS); Richtlinie (EU) 2023/2226. Alle abgerufen am 06.10.2026.
Zuletzt geprüft: 06.10.2026
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